Sachverständiger in Schlichtungsverfahren

Schlichtungen haben sich als ein sehr wirksames Verfahren zur Streitbeilegung bewährt. Oberstes Ziel der Schlichtung ist die einvernehmliche Streitbeilegung durch die Beteiligten. Gelingt das nicht, kann der Schlichter nach sorgfältiger Prüfung der Sachverhalte einen Schlichtungsvorschlag unterbreiten.

 

Schlichtungsverfahren

Insbesondere bei großvolumigen Bauvorhaben und bei laufenden Immobilienprojekten wird bei komplexen Fragestellungen während der Bauführung vermehrt die außergerichtliche Streitbeilegung von den Parteien gesucht.

Der allgemein beeidete und gerichtlich zertifizierte Sachverständige Dipl.-Ing. Roland POPP fungiert regelmäßig in Schlichtungsverfahren der Bau- und Immobilienwirtschaft als sachkundiger Schlichter.

 

Vorteile von Schlichtungsverfahren

Die Vorteile von Schlichtungsverfahren sind neben der zeitlich rascheren Lösung und dem wirtschaftlich günstigeren Gesamtergebnis das gemeinsame Bestreben der Parteien an einer fachlich einwandfreien und zukunftsorientierten Konfliktregelung. Auf diese Weise können laufende Bau- und Immobilienprojekte weiter geführt werden und bestehende Geschäftsbeziehungen erhalten werden.

 

Schlichtungsverfahren im Bereich des Bauwesens

Der Gerichtssachverständige Dipl.-Ing. Roland POPP leitet im gemeinsamen Auftrag der Parteien Schlichtungsverfahren im Bereich Bauwesen.

 

Beispiele für Schlichtungsverfahren für das Bauwesen:

 

  • Schlichtungsverfahren zwischen Bauherrn und Generalplaner
  • Schlichtungsverfahren zwischen Generalplaner und Fachplaner
  • Schlichtungsverfahren zwischen Bauherrn und Generalunternehmer
  • Schlichtungsverfahren zwischen Generalunternehmer und Subunternehmer
  • Schlichtungsverfahren zwischen Bauherrn und Totalunternehmer

Schlichtungsverfahren im Bereich des Immobilienwesens

Der Gerichtssachverständige Dipl.-Ing. Roland POPP leitet im gemeinsamen Auftrag der Parteien Schlichtungsverfahren im Bereich Immobilien.

 

Beispiele für Schlichtungsverfahren für das Immobilienwesen:

 

  • Schlichtungsverfahren zwischen Bauträger und Generalunternehmer
  • Schlichtungsverfahren zwischen Bauträger und Totalunternehmer
  • Schlichtungsverfahren zwischen Bauträger und Eigentümergemeinschaften
  • Schlichtungsverfahren zwischen Immobilienverwalter und Immobilieneigentümer
  • Schlichtungsverfahren zwischen Immobilienerwerber und Immobilienverkäufer